AGB



Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)



§ 1       Geltungsbereich

1.1.      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von unique projects gelten für alle zwischen dem Kunden und unique projects abgeschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen einschließlich etwaiger Beratungs-, Service-, Support- oder Wartungsleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2.      Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie werden unique projects gegenüber nur wirksam, wenn unique projects diesen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn unique projects in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Beststellers die Lieferung/Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.3.      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

 

§ 2       Angebot, Auftrag, Vertragsdauer

2.1.      Angebote von unique projects erfolgen stets freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung des Kunden  jederzeit widerrufen werden.

2.2.      Vom Kunden vorgelegte Aufträge gelten durch unique projects nur dann als angenommen, wenn sie von unique projects innerhalb von 14 Tagen ab Vorlage schriftlich angenommen werden, in jedem Falle jedoch durch den Beginn mit der Ausführung des Auftrages. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von unique projects oder, falls eine solche nicht vorliegt, das Angebot von unique projects. Hinsichtlich der Genauigkeit des Auftrages trägt der Kunde die Verantwortung und der Kunde ist dafür verantwortlich, unique projects jegliche erforderliche Information bezüglich des Auftrages innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit der Auftrag vertragsgemäß ausgeführt werden kann.

2.3.      unique projects behält sich handelsübliche Mengen-, Gewichts- und Qualitätsabweichungen sowie geringfügige technische, konstruktive und gestalterische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, auch nach der Auftragsbestätigung vor. Sonstige Änderungen können nur vorgenommen werden, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

2.4.      Soweit eine als Leistungs- bzw. Produktbeschreibung bezeichnete Spezifikation von unique projects vorliegt, werden dadurch die Eigenschaften bzw. Beschaffenheiten des Liefergegenstandes oder der Leistung abschließend und umfassend festgelegt. Die Übernahme einer Garantie ist bei derartigen Leistungsbeschreibungen, Abbildungen, Bezugnahmen auf DIN-Normen etc.  nicht anzunehmen. Für die Übernahme einer Garantie ist eine ausdrückliche schriftliche Erklärung von unique projects erforderlich.

2.5       Service- und Supportverträge werden, sofern nicht anders vereinbart, immer auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf eines Jahres jeweils um ein weiteres Jahr, sofern dieser nicht unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt wurde. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

§ 3       Preise, Vergütung

3.1.      Preise und Vergütung sind in Euro oder einer anderen vereinbarten Währung ohne Mehrwertsteuer angegeben. Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Satz in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen.

3.2.      Der Berechnung werden die am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültigen Preise zugrunde gelegt, sofern hierüber nichts Abweichendes vereinbart ist. unique projects behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Lieferung/Leistung, den Preis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle unique projects stehenden Preisentwicklungen erforderlich (wie etwa bei Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Lohn-, Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund Änderungen der Lieferanten nötig ist.

3.3       Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise ab Werk. Die Kosten für Versand, Transport, Verpackung, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet. Die Vergütung für Service- oder Supportleistungen beinhaltet keine Reisekosten, Auslagen und Spesen. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 4       Zahlungsbedingungen

4.1.      Rechnungen sind spätestens an dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum ohne jeden Abzug zu begleichen. Ist in der Rechnung kein Zahlungsdatum angegeben, hat der Kunde den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu entrichten. Skontoabzug ist nicht zulässig, es sei denn, er wurde ausdrücklich vereinbart.

4.2.      Zahlungen gelten an dem Tage als geleistet, an dem unique projects über den Betrag verfügen kann. Zahlungen werden grundsätzlich nur durch Banküberweisung oder Bar akzeptiert; Scheck- und Wechselzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.

4.3.      Dem Kunde stehen Aufrechnungsrechte nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von unique projects anerkannt sind. Eventuelle Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Kundes sind ausgeschlossen soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4.4.      Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, darf unique projects – ohne Aufgabe etwaiger weiterer zustehender Rechte und Ansprüche – nach Wahl:

a) den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen an den Kunde aussetzen oder

b) ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen.

Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für unique projects verbindliche Lieferfristen werden um die Dauer des Zahlungsverzuges verlängert.

4.5.      Im Falle der spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seiner Zahlungseinstellung, seiner Überschuldung oder der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, werden sämtliche Forderungen von unique projects sofort zur Zahlung fällig. In diesen Fällen ist unique projects berechtigt, nach Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder, wenn der Kunde nach Aufforderung die Vertragserfüllung bzw. die Sicherheitsleistung endgültig verweigert, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

§ 5       Lieferung

5.1.      Liefer- oder Leistungstermine sind nur verbindlich, soweit sie von unique projects schriftlich bestätigt werden.

5.2.      Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die unique projects nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

5.3.      Ein schriftlich vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin verlängert sich angemessen, wenn Ihre Nichteinhaltung nach Vertragsschluss auf höhere Gewalt oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener, ungewöhnlicher Umstände, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Streiks) zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn solche Umstände bei Unter- bzw. Zulieferern eintreten. Wird die Lieferung oder Leistung infolge dieser Umstände ganz oder teilweise unmöglich, hat unique projects das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Lieferung/Leistung jedweder Art.

5.4.      Wird die Lieferung oder Leistung durch Umstände verzögert, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, ist unique projects berechtigt, die unique projects dadurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

5.5.      Zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

 

§ 6       Gefahrtragung

6.1       Erfüllungs- und Leistungsort ist Duisburg. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der verkauften Sache bzw. mit der Abnahme der Leistung über. Der Übergabe/Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme im Verzug ist.

6.2       Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald die Sendung das Lager von unique projects oder das Lager eines von unique projects beauftragten Dritten verlässt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr vom Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

§7        Versand

7.1.      Der Versand erfolgt, falls nichts anderes vereinbart, ab Werk oder von einem durch unique projects zu bestimmenden Ort. Die Versandart steht im Ermessen von unique projects. Sonderwünsche des Kundes werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Kunde trägt sämtliche mit dem Versand verbundenen Kosten (Versand-, Transport- und Verpackungskosten).

7.2.      unique projects behält sich vor, die Ware gegen Transportschaden und Verlust zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, unique projects etwaige Schäden und/oder Verluste unverzüglich nach Lieferung zu melden, damit unique projects Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer wahren kann.     

 

§ 8       Eigentumsvorbehalt

8.1       Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller unique projects gegen den Kunden zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von unique projects (Vorbehaltsware). unique projects hat das Recht, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist. Der Kunde hat Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten ordnungsgemäß zu sichern und zu versichern sowie als Eigentum von unique projects zu kennzeichnen. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges entweder gegen Barzahlung oder Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes berechtigt. Jegliches Entgelt aus einer Weiterveräußerung muss der Kunde für unique projects treuhänderisch, getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter verwahren.  Die Sicherheitsübereignung oder Verpfändung sowie jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes vereitelt oder erschwert, ist dem Kunden untersagt. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den pfändenden Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von unique projects hinzuweisen und unique projects sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolls oder sonstiger für eine Abwehr der Pfändung erforderlichen Unterlagen sowie einer eidesstattlichen Erklärung, die die Identität der gepfändeten Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware bestätigt, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.       Die durch die Abwehr der Pfändung oder eines sonstigen  Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Kunde.

8.2.      Etwaige Be- oder Verarbeitungen der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für unique projects vor, ohne dass für unique projects daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen unique projects nicht gehörenden Waren steht unique projects der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er unique projects im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein und wird diese unentgeltlich für unique projects verwahren.

8.3.      Bei Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt die ihm gegen seine Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung zustehenden Ansprüche in Höhe des Wertes der jeweils verkauften und unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren an unique projects sicherheitshalber ab, bis alle Forderungen von unique projects aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden ausgeglichen sind. unique projects nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, als Treuhänder und auf Rechnung von unique projects die an unique projects abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen und Nebenrechte zu verwerten. Die Einziehungsermächtigung und die Befugnisse zur Verwertung von Nebenrechten des Kunden können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage, widerrufen werden. Die vorgenannten Befugnisse, insbesondere die Einziehungsermächtigung des Kunden, erlöschen ohne Widerruf, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen unique projects gegenüber nicht nachkommt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens gegen ihn mangels Masse abgelehnt wird. Der Kunde ist nicht befugt, über die abgetretenen Forderungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch unique projects in anderer Weise, z.B. durch Abtretung an Dritte (insbesondere an Finanzierungsinstitute) zu verfügen.

8.4.      Auf Verlangen des Kunden ist unique projects verpflichtet, unique projects zustehende Sicherheiten nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als Ihr Wert die Ansprüche von unique projects gegen den Kunde aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.

 

§ 9       Gewährleistung

9.1.      Der Kunde muss die Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich nach Lieferung untersuchen und etwaige Rügen erheben; dies gilt entsprechend auch für die Abnahme von Leistungen. Offene Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung/Abnahme, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich gegenüber unique projects anzuzeigen, ansonsten verliert der Kunde seine Gewährleistungsansprüche. Der Kunde muss gerügte Ware an unique projects zurückgeben oder auf sonstige Weise unique projects die Feststellung der Mängel ermöglichen.

9.2.      Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Ware an den Kunden bzw. der Abnahme der Leistung.   

9.3.      Soweit ein von unique projects zu vertretender Mangel vor Gefahrübergang vorliegt und dieser Mangel vom Kunden gemäß Ziff. 9.1 fristgerecht gerügt wird, kann unique projects nach Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatzware liefern  bzw. neu leisten (Nacherfüllung). Der Kunde hat unique projects hinreichend Gelegenheit (mindestens 2 Nacherfüllungsversuche) und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Verweigert er dies, ist unique projects von der Gewährleistungspflicht befreit.

9.4.      Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verzichtet unique projects auf das Recht zur Nacherfüllung, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

9.5       Für mangelhafte Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Kunden zurückgeht, übernimmt unique projects keine Gewährleistung. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Kunden oder in dessen Auftrag hergestellt wurden, es sei denn, der Hersteller dieser Teile übernimmt unique projects gegenüber die Verantwortung. Die Gewährleistung erfasst auch keine Produktfehler, die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit durch den Kunden oder anderer Gründe entstehen.

9.6.      Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden hinsichtlich offener Zahlungen wegen eines Mangels besteht nur bei fristgemäß erhobener Mängelrüge.

9.7.      Bei unsachgemäßen Instandsetzungen oder Änderungen durch den Kunden oder einen Dritten wird jede Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf diesen Eingriff zurückzuführen ist.

9.8.      Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung. Sie gilt ferner nicht für solche Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware/Leistung ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.

9.9.      Weitere Rechte oder Ansprüche des Kunden gegenüber unique projects aufgrund von Mängeln des Liefergegenstandes oder der Leistung sind ausgeschlossen, insbesondere der Ersatz von mittelbaren Schäden, Mangelfolgeschäden und/oder entgangenem Gewinn. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen der Ziff. 10.2 der AGB.

 

§ 10     Haftung

10.1.    Soweit in diesen Bedingungen oder in dem der Lieferung/Leistung zugrunde liegenden Vertrag nicht ausdrücklich anders bestimmt, haftet unique projects nur für solche Schäden, die vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit von unique projects oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn es liegt die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) vor. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für grobes Verschulden ist begrenzt auf vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden.

10.2.    Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von unique projects oder seiner Erfüllungsgehilfen richtet sich die Haftung von unique projects ohne Einschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

§11      Datensicherheit

11.1     Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass unique projects alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Programme, Unterlagen und Daten rechtzeitig vorgelegt werden, alle Informationen erteilt werden und unique projects von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für die Leistungserbringung insbesondere im Hinblick auf die Datensicherheit notwendig sind. Dies gilt auch für Umstände, die erst während der Tätigkeit von unique projects bekannt werden.

11.2     Der Kunde ist für die Sicherung und Rücksicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Eine Haftung von unique projects für Datenverluste seitens des Kunden ist im Rahmen des § 10.1 ausgeschlossen.

 

§ 12     Gewerbliche Schutzrechte

12.1     Sofern unique projects im Zusammenhang mit dem Auftrag Programme, Unterlagen und Daten überlassen werden, sichert der Kunde zu, dass ihm die für die Überlassung erforderlichen Rechte zustehen und dass keine Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte Dritter droht.

12.2     Bei einer Verletzung der Zusicherung in Ziff. 12.1 AGB wird der Kunde unique projects von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Verletzung eines gewerblichen Schutz- oder Urheberrechtes vollumfänglich freistellen. Der Kunde übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung von unique projects einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten.

 

§ 13     Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

13.1.    Für sämtliche Streitigkeiten wird der ausschließliche Gerichtsstand Duisburg vereinbart.

13.2.    unique projects ist berechtigt, stattdessen am für den Kunde zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

13.3.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht (UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11. April 1980) findet keine Anwendung.

 

 

§ 14     Schlussbestimmungen

14.1.    Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

14.2.    Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 
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