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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
unique projects GmbH & Co. KG und der unique cloud GmbH

Einleitung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus den Allgemeinen Bedingungen, Teil A, aus den besonderen Bedingungen für Werkleistungen, Teil B, und aus den besonderen Bedingungen für Rechenzentrumsleistungen, Teil C. Alle Teile werden nachfolgend zusammengefasst „AGB“ genannt. Diese AGB gelten für sämtliche Verträge, aufgrund welcher die unique projects GmbH & Co. KG, Duisburg, und/oder die unique cloud GmbH, Duisburg, – das vorliegend kontrahierende Unternehmen wird nachfolgend „unique business“ genannt – Leistungen und/oder Lieferungen (einschließlich Lieferung von Hardware- und Softwareprodukten) – nachfolgend sämtlich zusammenfassend „Leistungen“ genannt – gegenüber ihrem Vertragspartner – dieser nachfolgend „Kunde“ genannt – erbringt bzw. durchführt. unique business erbringt Leistungen ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Gechäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner, der Unternehmer ist (nachfolgend „Kunde“). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Teil A. Allgemeine Bedingungen


1.    
Geltungsbereich, keine Geltung anderweitiger Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich, keine Geltung anderweitiger Geschäftsbedingungen

1.1 Die Regelungen des Teils A gelten, soweit nicht in Teil B oder C anderweitige Regelungen getroffen werden.

1.2 Es gelten ausschließlich diese AGB und ggf. weitere Geschäftsbedingungen von unique business, soweit diese mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn unique business ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Ist der Kunde hiermit nicht einverstanden, so hat er unique business auf diesen Umstand unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dem formularmäßigen Hinweis auf die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3 Diese AGB gelten als Rahmenvertrag auch für zukünftige Angebote und Verträge zwischen unique business und dem Kunden, so dass es eines erneuten Hinweises auf die Geltung dieser AGB dann nicht mehr bedarf.

2.    Änderungen der AGB

2.1 unique business ist berechtigt, die AGB mit Wirksamkeit auch innerhalb des bestehenden Vertragsverhältnisses unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens zu ändern.

2.2 Über Änderungen der AGB wird unique business den Kunden mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen schriftlich (Textform ist ausreichend) in Kenntnis setzen. Der Kunde kann den Änderungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung hierüber schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Kunde die Inanspruchnahme der Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, so gelten die Änderungen für alle ab Fristablauf erbrachten Leistungen als wirksam vereinbart. Widerspricht der Kunde den Änderungen, wird das Vertragsverhältnis mit diesem Kunden ohne Einbeziehung der Änderungen fortgesetzt.

2.3 Bei der vorgenannten Mitteilung muss unique business auf die vorgenannte Frist, die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf die Rechtsfolge der Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit hinweisen, damit die Änderung der AGB wirksam in Kraft treten kann.

3.    Angebote, Zustandekommen von Verträgen

3.1 Die allgemeinen Darstellungen der Leistungen von unique business (z. B. auf den Webseiten oder in Werbebroschüren) sind unverbindlich und stellen kein Angebot zum Vertragsabschluss dar.

3.2 Alle Angebote von unique business sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn im Angebot wird ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben. Ist ein Angebot von unique business ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, jedoch ohne die Angabe einer Bindungsfrist, so ist unique business an das Angebot für 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.

3.3    Aufträge des Kunden gelten durch unique business nur dann als angenommen, wenn sie von unique business schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden oder sobald unique business mit der Erbringung der beauftragten Leistungen beginnt.

3.4 Ein Vertrag beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen, insbesondere der von ihm mitgeteilten Einsatzumgebung von Hard- und Software. Es besteht keine Verpflichtung seitens unique business, die Mitteilungen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen

4.    Laufzeit von Verträgen

4.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, laufen Verträge über die Erbringung wiederkehrender Leistungen (z. B. Service- bzw. Supportleistungen, Hosting) grundsätzlich mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Mit Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag um Verlängerungsperioden von jeweils 12 Monaten, soweit er nicht zum Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. der jeweiligen Verlängerungsperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt wurde.

4.2 Das Recht jeder Vertragspartei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für unique business insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung auch nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist seine Zahlungspflichten verletzt.

4.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5.    Inhalt und Umfang der Leistungserbringung

5.1 Maßgebliche Grundlage für Inhalt und Umfang der beiderseitig  vertraglich geschuldeten Leistungen ist das Angebot von unique business, sofern nicht die Parteien nach Abgabe des Angebots in einer beiderseitig unterzeichneten Urkunde Abweichendes festhalten.

5.2 Hinsichtlich der Genauigkeit des Auftrags trägt der Kunde die Verantwortung und der Kunde ist dafür verantwortlich, unique business jegliche erforderliche Information bezüglich des Auftrages innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit der Auftrag vertragsgemäß ausgeführt werden kann.

5.3 unique business behält sich handelsübliche Mengen-, Gewichts- und Qualitätsabweichungen sowie geringfügige technische, konstruktive und gestalterische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, auch nach Vertragsabschluss vor, sofern und soweit diese Änderungen dem Kunden zumutbar sind.

5.4 Soweit dem Kunden eine als Leistungs- bzw. Produktbeschreibung bezeichnete Spezifikation von unique business vorliegt, werden dadurch die Eigenschaften bzw. Beschaffenheit der betreffenden Leistung abschließend festgelegt. Die Übernahme einer Garantie ist bei derartigen Leistungsbeschreibungen, Abbildungen, Bezugnahmen auf DIN-Normen etc. nicht anzunehmen, sofern die Eigenschaften nicht ausdrücklich als „garantiert“ bezeichnet werden.

6.    Grundsätze der Leistungserbringung

6.1 unique business erbringt sämtliche Leistungen selbst oder durch Dritte. Die Gewährleistung gegenüber dem Kunden verbleibt bei unique business.

6.2 Als ein Dritter in diesem Sinne gilt auch die unique projects GmbH & Co. KG, Duisburg, bei Beauftragung der unique cloud GmbH, Duisburg, sowie vice versa. Sollte im Rahmen einer laufenden Beauftragung einer dieser beiden Gesellschaften eine fachliche Anfrage des Kunden an die jeweils andere Gesellschaft weitergegeben werden und der Kunde von der anderen Gesellschaft ein Angebot in Bezug auf diese fachliche Anfrage erhalten und dieses annehmen, dann kommt ein Vertrag über die Erbringung der mit vorgenanntem Angebot angebotenen Leistungen ausschließlich und unmittelbar mit der anbietenden Gesellschaft zustande (die mit der laufenden Beauftragung befasste Gesellschaft tritt insoweit also nicht als Generalunternehmer für die angebotenen Leistungen auf).

6.3 Für Leistungen, die unique business auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort als am Geschäftssitz von unique business erbringt, werden Reisekosten und Spesen gemäß Ziff. 15.6 berechnet.

6.4 Soweit eine bestimmte Vorgehensweise nicht vereinbart ist, erbringt unique business die Leistungen nach billigem Ermessen. unique business ist in Ermangelung einer ausdrücklich darauf gerichteten Vereinbarung nicht verpflichtet, den Kunden zu beraten. Beratungen schuldet unique business nur, sofern und soweit der Kunde für diese Leistungen separate Entgelte zahlt.

6.5 unique business ist zu Teilleistungen berechtigt – die auch getrennt in Rechnung gestellt werden können – sofern und soweit ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist und der Nutzen der Leistung nicht wesentlich eingeschränkt ist.

7.    Termine und Ausführungsfristen

7.1 Sämtliche von unique business im Angebot und/oder anderweitig genannte Liefer- und Leistungstermine sind unverbindliche Orientierungswerte, sofern Termine nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und vereinbart werden. Gleiches gilt, sofern die Termine anders bezeichnet werden, etwa als Ausführungsfristen oder Ähnliches.

7.2 Eine verbindlich vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist ist bei Schickschulden von unique business und Holschulden des Kunden eingehalten, wenn der Liefer- oder Leistungsgegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder zur Abholung bereitgestellt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die unique business nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versand- oder Abholungsbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

7.3 Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Belieferung von unique business durch Vorlieferanten.

7.4 Alle Termine und Ausführungsfristen verschieben bzw. verlängern sich um die Zeit, in der sich der Kunde im Zahlungsverzug bezüglich der Gegenleistung befindet, die mit der Leistung korrespondiert, für die die jeweiligen Termine und Ausführungsfristen vorgesehen sind. Weitere Rechte von unique business aufgrund des Zahlungsverzugs bleiben unberührt.

8.    Änderungswünsche des Kunden

8.1 Änderungen und Ergänzungen der Leistungen kann der Kunde nach Vertragsschluss jederzeit vorschlagen. Unique business veranlasst eine Analyse des Vorschlags. Hierfür kann unique business eine Vergütung nach Zeitaufwand gemäß der vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze oder – sofern keine solche Vereinbarung getroffen wurde – gemäß der aktuellen Preisliste verlangen.

8.2 Voraussetzung für die Umsetzung von nach Vertragsschluss vom Kunden vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen ist jeweils eine Einigung der Parteien, schriftlich oder per E-Mail – nachstehend „Änderungsvereinbarung“ genannt – über den Leistungsumfang, die Vergütung, Preise und/oder Kosten, Termine, Mitwirkungsleistungen und die sonstigen relevanten vertraglichen Aspekte. Soweit in der Änderungsvereinbarung in Bezug auf Termine und/oder Ausführungsfristen nichts vereinbart ist, hat eine Änderungsvereinbarung stets eine dem Änderungs- bzw. Ergänzungsaufwand entsprechende, angemessene Verschiebung vereinbarter Leistungstermine und eine Verlängerung vereinbarter Ausführungsfristen zur Folge.

9.    Übergabe und Entgegennahme von Leistungen; Versand

9.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe von Leistungen am Geschäftssitz von unique business bzw. ist der Routerausgang des Rechenzentrums von unique business der Übergabepunkt.

9.2 Der Versand bzw. die Übermittlung von Leistungen, bzw. Leistungsergebnissen zum Kunden erfolgt auf dessen Gefahr.

9.3 Der Kunde ist zur Abholung, bzw. Entgegennahme der Leistungen, sowie – sofern eine solche vereinbart ist – zur Einhaltung einer dafür vorgesehenen Frist verpflichtet.

9.4 unique business behält sich vor, Lieferungen gegen Transportschaden und Verlust zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, unique business etwaige Schäden und/oder Verluste unverzüglich nach Lieferung zu melden, damit unique business Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer wahren kann. Soweit ihm zumutbar, muss der Kunde als mangelhaft gerügte Lieferungen oder Leistungen an unique business zurückgeben oder auf sonstige Weise unique business die Prüfung der Mängel ermöglichen. Sollte sich bei einer Prüfung durch unique business herausstellen, dass die Lieferung oder Leistung nicht mangelhaft war, hat der Kunde unique business gesondert zu vergüten, gemäß des Zeit- und Materialaufwands für die Prüfung und der jeweils gültigen Preisliste von unique business.

10.    Eigentumsvorbehalt und bedingte Rechte

Sämtliche Leistungen, an denen Eigentum bestehen kann, bleiben bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum von unique business. Soweit dem Kunden Nutzungs- oder Verwertungsrechte an Leistungen, bzw. Leistungsergebnissen eingeräumt, bzw. übertragen werden, stehen diese Rechteeinräumungen, bzw. Rechteübertragungen unter der auflösenden Bedingung, dass der Kunde trotz Mahnung auch die in der Mahnung gesetzte Frist zur Zahlung fruchtlos verstreichen lässt.

11.    Mitwirkungsleistungen des Kunden

11.1 Der Kunde unterstützt unique business bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit erforderlich und dem Kunden zumutbar und stellt im Rahmen seiner Mitwirkung sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung rechtzeitig und für unique business kostenfrei erfüllt werden. Insbesondere wird der Kunde, soweit erforderlich und ihm zumutbar,

• rechtzeitig alle von unique business zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigten Unterlagen und Informationen übermitteln,

• bei der Leistungserbringung beim Kunden vor Ort die für die vertragsgemäße Leistungserbringung notwendige IT-Infrastruktur (z. B. PC-Arbeitsplätze, Drucker, Rechnerzeit, Testdaten) zur Verfügung stellen,

• unique business bzw. den von unique business Beauftragten innerhalb der üblichen Arbeitszeiten den Zugang zu den betreffenden Lokationen und Leistungen ermöglichen, und

• seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit unique business bzw. deren Beauftragten anhalten. Weitere Mitwirkungsleistungen des Kunden sind ggf. im Angebot bezeichnet und ergeben sich ggf. im Übrigen ungeschrieben aus dem Vertrag.

11.2 Soweit    gesetzliche    oder    behördliche Sicherheitsbestimmungen, die nicht im Allgemeinen, sondern speziell für die Branche des Kunden gelten oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen des Kunden zu beachten sind, wird der Kunde unique business diese Bestimmungen rechtzeitig vor Abgabe des Angebots durch unique business zur Verfügung stellen oder – soweit diese im Internet frei einsehbar sind – mindestens auf diese hinweisen. Geschieht dies erst danach, kann unique business im Wege eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen einen Aufschlag auf die vereinbarte Vergütung verlangen. Werden diese Bestimmungen unique business erst nach Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung gestellt und besteht der Kunde auf Einhaltung dieser Bestimmungen, bzw. ist unique business kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung verpflichtet, diese zu beachten, steht unique business das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Daneben bestehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, können gleichzeitig von unique business geltend gemacht werden.

11.3 Der Kunde wird von ihm festgestellte Fehler und Mängel der Leistungen unique business unverzüglich mitteilen.

12.    Beistellungen des Kunden

12.1 Alle zwischen den Parteien vereinbarten oder objektiv erforderlichen Beistellungen des Kunden (Software, Daten, Unterlagen etc.) müssen von diesem jeweils rechtzeitig, für unique business kostenfrei sowie in der zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Form und Qualität erfolgen.

12.2 Für die Beistellungen ist allein der Kunde verantwortlich. Insbesondere dürfen die Beistellungen nicht gegen geltendes Recht (einschließlich Urheberrecht und sonstige Rechte Dritter) verstoßen. Der Kunde stellt unique business von jeglicher Haftung frei und ersetzt unique business in diesem Rahmen jegliche Schäden und sonstige angemessene Aufwendungen, die unique business aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen durch den Kunden mittels vertrags- bzw. rechtswidriger Beistellungen verschuldeter Rechtsverletzungen entstehen.

12.3 Soweit Beistellungen des Kunden urheberrechtlich oder über andere Schutzstatuten wie z.B. das Markengesetz geschützt sind, gewährt der Kunde unique business das zeitlich auf die Dauer der Vertragsdurchführung beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die Beistellungen im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Kunden.

13.    Verzögerung / Nichterbringung von Mitwirkungen bzw. Beistellungen, Kostenfolgen

13.1 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsleistungen und/oder Beistellpflichten nicht nach und wird unique business hierdurch in der Leistungserbringung behindert, kann unique business die geschuldeten Leistungen bis zur vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungsleistungen bzw. Beistellungen verweigern. Derartige Verzögerungen auf Seiten des Kunden führen zu einer entsprechenden Verschiebung bzw. Verlängerung verbindlich vereinbarter Termine und Ausführungsfristen.

13.2 Der Kunde ist unique business zum Ersatz der dieser aufgrund der mangelhaften Mitwirkung bzw. Beistellung des Kunden entstandenen Schäden verpflichtet.

13.3 Ist die Leistung vor Vollendung infolge eines Mangels einer Beistellung oder infolge einer vom Kunden für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den unique business zu vertreten hat, so kann unique business einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Eine weitergehende Haftung den Kunden wegen Verschuldens bleibt unberührt.

14.    Weitere Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden

14.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, liegt es in der Verantwortung des Kunden, in seinem Herrschaftsbereich die Voraussetzungen (z. B. Anbindung an das Datennetz, Beschaffung und Betrieb der erforderlichen Hard- und Software, Bereitstellung von Speicherplatz) für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen zu schaffen.

14.2 Der Kunde ist verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um seine Systeme vor Schadsoftware zu schützen.

14.3 Der Kunde ist mindestens einmal an jedem Arbeitstag zur Erstellung von Backups nach dem Stand der Technik von den IT-Systemen verpflichtet, auf die unique business bei der Erbringung der Leistungen Zugriff nimmt oder die sonst davon betroffen sind. Ist eine diesem Zweck dienende automatisierte Backup- Routine von unique business auf Wunsch des Kunden eingerichtet worden, beschränken sich die Pflichten des Kunden nach Satz 1 darauf, die täglichen Statusmeldungen dieser Routine zu kontrollieren und bei etwaigen Unregelmäßigkeiten unique business unverzüglich davon zu unterrichten, es sei denn, unique business ist vertraglich zur Erbringung der Datensicherung verpflichtet (z.B. über ein Managed Service Agreement). Die Prüfung der Widerherstellbarkeit von Daten und Systemen aus angelegten Backups, auch nur stichprobenartig, ist alleinige Aufgabe des Kunden, sofern nicht ein beziffertes Entgelt für derartige Tätigkeiten von unique business vereinbart ist und der Kunde eine geeignete Systemumgebung für die testweisen Wiederherstellungen bereitstellt.

15.    Vergütung und Preise; sonstige Kosten

15.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen nach Zeitaufwand gemäß der im Angebot genannten Stunden- bzw. Tagessätze, im Übrigen gemäß der jeweils geltenden Preisliste von unique business erbracht und berechnet. Im Angebot enthaltene oder anderweitig angegebene Aufwandskalkulationen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als Festpreis bzw. als verbindliche Obergrenze bezeichnet sind. unique business erfasst die nach Zeitaufwand aufgewendete Stundenzahl und führt entsprechende Aufzeichnungen (Aufwandsnachweise). Der Zeitaufwand ist vom Kunden jederzeit auf Wunsch von unique business, jedenfalls aber mit Abschluss der jeweiligen Leistungserbringung, schriftlich zu bestätigen, sofern die Leistungen beim Kunden vor Ort erbracht wurden oder der Kunde sonst eine Möglichkeit hatte, den Umfang des Zeitaufwands zu kontrollieren.

15.2 Wird für eine Leistung als Vergütung ein verbindlicher Festpreis vereinbart, so deckt dieser Festpreis allein die im Angebot von unique business in Bezug auf diesen Festpreis aufgeführten bzw. sonst wie unter konkreter Bezugnahme auf den Festpreis ausdrücklich vereinbarten Leistungen ab.

15.3 Ziff. 15.2 gilt entsprechend für die Vereinbarung von wiederkehrenden (z. B. monatlichen) Vergütungen.

15.4 Bei Hardware- und/oder Softwarelieferungen werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise zugrunde gelegt, sofern nichts anderes vereinbart ist. unique business behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Lieferung, den Preis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle unique business stehenden Preisentwicklungen (wie etwa bei Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund Änderungen der Lieferanten erforderlich und angemessen ist.

15.5 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk. Die Kosten für Versand, Transport, Verpackung, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet.

15.6 Reisekosten und Spesen für Dienstreisen werden dem Kunden wie folgt berechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:

• Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet, wobei der vereinbarte Stundensatz zugrunde gelegt wird. Ist ein solcher nicht vereinbart, beträgt der Stundensatz für Reisezeiten EUR 100,00.

• Tagesspesen werden nach den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen berechnet.

• Übernachtungskosten werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet.

• Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Flugzeug usw.) werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet. Für Fahrten mit dem PKW wird pro gefahrenem Kilometer der jeweils gültige steuerliche Höchstsatz berechnet.

Als Dienstreisen gelten alle zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen und/oder vom Kunden gewünschten Reisen von Mitarbeitern von unique business oder der von unique business zur Erbringung der Leistung Beauftragten.

15.7 unique business wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich zB die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, zB den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen, zB der Hardwarekosten, sind von unique business die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. unique business wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. unique business wird den Kunden über Entgeltänderungen spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er dieses Vertragsverhältnis außerordentlich zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung der Entgelte kündigen. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entgeltänderung nicht, so gilt die Entgeltänderung als von ihm genehmigt. unique business wird den Kunden mit der Mitteilung der Entgeltänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

16.    Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung, Zahlungsverzug

16.1 Alle vereinbarten Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

16.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stellt unique business ihre Leistungen wie folgt in Rechnung:

• bei Lieferungen von Hardware oder Software: mit Lieferung;

• bei Vergütung nach Aufwand: monatlich und/oder mit Abschluss der Leistungserbringung;

• bei   wiederkehrender Vergütung: monatlich im Voraus;

• bei Vereinbarung eines verbindlichen Festpreises: nach dem im Angebot oder anderweit vereinbarten Zahlungsplan; soweit kein Zahlungsplan vereinbart ist: mit Abnahme der jeweiligen Leistung durch den Kunden.

unique business behält sich jedoch vor, Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

16.3 Reisekosten werden dem Kunden in der Regel im Monat der Reise oder im darauffolgenden Monat in Rechnung gestellt.

16.4 Vereinbarte Preis und Vergütungen werden jeweils mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht in der Rechnung eine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist. Nach Ablauf der 14 Kalendertage, bzw. der etwaig abweichend angegebenen Frist gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung von unique business oder eines Hinweises auf diese Rechtsfolge in der Rechnung bedarf. Skontoabzüge werden nicht akzeptiert.

16.5 Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem unique business über den Betrag verfügen kann. Zahlungen werden grundsätzlich nur durch Banküberweisung oder bar akzeptiert; Scheck- und Wechselzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.

16.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann unique business – ohne Aufgabe etwaiger weiterer zustehender Rechte und Ansprüche – nach eigener Wahl den Vertrag kündigen oder die weitere Leistungserbringung für die Dauer des Verzugs aussetzen. Die parallele Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

17.    Aufrechnung und Zurückbehaltung

17.1 Der Kunde kann gegen Forderungen von unique business nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht von unique business bestritten sind. Dies gilt nicht, sofern es sich um Mängelansprüche des Kunden aus demselben Vertrag handelt.

17.2 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, soweit die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und dem aus der Lieferung (ohne Lieferkosten) resultierenden Rechnungsbetrag zulässig. Stellt das Geschäft ein Handelsgeschäft unter Kaufleuten dar, kann der Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge unbestritten ist oder der Anspruch gerichtlich festgestellt wurde.

18.    Gewährleistung bei Mängeln an Leistungen

18.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt unique business keine Gewährleistung, dass die Leistungen mit Produkten Dritter zusammenarbeiten.

18.2 Sofern unique business gegenüber dem Kunden zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist, hat der Kunde die Mängel jeweils in Form von Mängelmeldungen möglichst präzise zu beschreiben. unique business leistet bei Mängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von unique business durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde erlaubt unique business mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung.

18.3 Schadensersatz sowie Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet unique business nur im Rahmen der Ziff. 19.

18.4 Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden, insbesondere unter Einbeziehung Dritter, ist ausgeschlossen. Besteht die Leistung von unique business in der Überlassung der Nutzung einer Sache, ist eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung solange ausgeschlossen, wie sich unique business mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug befindet.

18.5 Ansprüche aus der gesetzlichen Mängelhaftung verjähren, außer in Fällen von Arglist, Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz  mit Ablauf von 12 Monaten ab Erhalt der Leistung.

18.6 Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen von unique business unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, unique business unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Lieferung oder Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung oder Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat unique business den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sich unique business auf diese Ziffer nicht berufen.

19.    Haftung und Haftungsbegrenzung

19.1 In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und auf den Webseiten enthaltene Angaben von unique business sind keine Garantieerklärungen und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften.

19.2 unique business haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

19.3 Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unique business bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet unique business unbeschränkt.

19.4 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung von unique business beschränkt auf diejenigen Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des betreffenden Leistungsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (sog. vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

19.5 In den Fällen einer Haftung nach Absatz 19.4 ist die Haftung von unique business im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnis weiter der Höhe nach pro Schadensfall auf einen Betrag i. H. v. EUR 250.000,- und insgesamt auf einen Betrag i. H. v. EUR 500.000,- begrenzt.

19.6 Die Haftung für Arglist, Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

19.7 Sollte es wegen der von unique business erbrachten Leistungen zur Beschädigung oder dem Verlust von Daten kommen oder die IT-Systeme des Kunden nicht oder nur eingeschränkt verfügbar sein, haftet unique business nicht für diejenigen Schäden, die mithilfe ordnungsgemäß erstellter Backups gem. Ziff. 14.3 hätten beseitigt werden können.

20.    Höhere Gewalt

Ereignisse, die unique business, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben („höhere Gewalt“), insbesondere Naturkatastrophen, Boykott, Streik, Krieg, pandemische Lagen sowie nicht zu vertretende technische Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von unique business, Stromausfälle, Nichtfunktionieren von Telefonleitungen oder andere vergleichbare technische Hindernisse und deren Folgen, befreien für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der durch diese Ereignisse erschwerten oder unmöglich werdenden vertraglich übernommenen Leistungspflicht oder, wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder wird, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er die Behinderung zu vertreten hat.

21.    Vertraulichkeit; Datenschutz und Datensicherheit; Abwerbeverbot

21.1 Die Parteien sind zur vertraulichen Behandlung aller Geschäftsgeheimnisse und der technischen und organisatorischen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangen – nachfolgend zusammenfassend „Vertrauliche Informationen“ genannt. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die von der Partei, die sie betreffen, allgemein veröffentlicht werden, oder die allgemein zugängliche Erkenntnisse (z. B. Software- oder Kommunikationstechnik) darstellen. Sofern erforderlich, regeln die Parteien weitergehende Rechte und Pflichten in einer gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA).

21.2 Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

21.3 Soweit unique business für den Kunden eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO durchführt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über Auftragsverarbeitung.

21.4 Sofern unique business sich zur Erbringung der sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenen Leistungen Dritter bedient, ist unique business berechtigt, Vertrauliche Informationen und Kundendaten gegenüber diesen Dritten offen zu legen, soweit dies für die vertragsgemäße Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. unique business wird den/die Dritten auf vertraulichen Umgang mit den Vertraulichen Informationen bzw. Kundendaten verpflichten.

21.5 unique business ist weiter zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen und von Kundendaten berechtigt, soweit sie hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, und weiter soweit es sich um Dritte handelt, die gemäß ihrem Beruf zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

21.6 Soweit unique business Datensicherungen durchführt oder durchführen lässt, ohne dies ausdrücklich als zu erfüllende Leistungspflicht übernommen zu haben, dienen diese in erster Linie einer Wiederherstellung der Daten und Systeme zum letztmöglichen Wiederherstellungszeitpunkt nach einem Notfall (Disaster Recovery). Der Kunde hat keinen Anspruch auf individuelle Wiederherstellung von durch ihn gelöschten Daten.

21.7 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass unique business alle für die Erbringung der Leistungen notwendigen Programme, Unterlagen und Daten rechtzeitig vorgelegt werden, alle Informationen erteilt werden und unique business von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für die Leistungserbringung insbesondere im Hinblick auf die Datensicherheit notwendig sind. Dies gilt auch für Umstände, die erst während der Vertragsdurchführung bekannt werden.

21.8 Der Kunde verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt oder über Dritte Mitarbeiter von unique business, ganz gleich in welcher Form, abzuwerben. Diese Vereinbarung gilt vom Abschluss des jeweilig zugrundeliegenden Vertrages an bis zwölf Monate nach dessen Beendigung bzw. nach dem tatsächlichen Abschluss der Tätigkeit (vollständige Abwicklung), je nachdem, welcher Zeitpunkt der Spätere ist. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtung hat der Kunde unique business eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 zu zahlen. Weitergehender Schadensersatz sowie die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bleiben vorbehalten. Verwirkte Vertragsstrafen werden auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.

22.    Schlussbestimmungen

22.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen, soweit nicht anderweitig vereinbart, der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.

22.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB und/oder sonstiger zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, welche die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder Lücke gekannt hätten.

22.3 Als ausschließlicher Gerichtsstand – auch international – wird für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Duisburg vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde, ungeachtet seiner Rechtsform, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Darüber hinaus wird Duisburg als ausschließlicher Gerichtsstand – auch international – für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag auch für den Fall vereinbart, dass der im Klageweg in Anspruch zu nehmende Kunde, ungeachtet seiner Rechtsform, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Vorstehende Gerichtsstandvereinbarungen sollen nicht gelten, sofern der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind.

22.4 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts.

Teil B. Besondere Bedingungen für Werkleistungen

23.    Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen

Die Regelungen des Teils B gelten nur für Werkleistungen, für diese vorrangig vor den übrigen Regelungen dieser AGB.

 

24.    Abnahme von Leistungsergebnissen

24.1 unique business wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Leistungsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich (Textform ausreichend) mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Leistungsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von 20 Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Leistungsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist.

24.2 unique business ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch unique business bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß der jeweils gültigen Preisliste von unique business.

24.3 Unwesentliche Mängel von Leistungsergebnissen hindern nicht die Abnahme.

24.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an unique business gemeldete und abnahmehindernde Mängel der Leistungsergebnisse wird unique business innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und abnahmehindernden Mängel behoben wurden oder unique business nachgewiesen hat, dass es sich um unwesentliche Mängel i. S. d. § 640 Abs. 1 S. 2 BGB handelt.

24.5 Die Abnahme hat der Kunde schriftlich gegenüber unique business zu erklären.

24.6 Erklärt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. Ziff. 24.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist unique business berechtigt das Vorhandensein von abnahmehindernden Mängeln mit, so gelten die Leistungsergebnisse als abgenommen. Darüber hinaus gelten die Leistungsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt.

24.7 unique business kann die Abnahme von Teilergebnissen (z.B. in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen, sofern sich aus dem Angebot von unique business für den Kunden erkennbar Leistungsabschnitte ergeben. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 24 gelten für derartige Abnahmen entsprechend. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme(n) isoliert nicht erkennbar war.

24.8 Ansprüche aus der gesetzlichen Mängelhaftung verjähren, außer in Fällen von Arglist, Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz  mit Ablauf von 12 Monaten ab Abnahme der betreffenden Leistungen

25.    Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen

25.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde an den vertragsgegenständlichen Leistungsergebnissen jeweils ein nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes und zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Leistungsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck bzw. für die vertraglich vereinbarten Nutzungsarten, und zwar jeweils ausschließlich für interne betriebliche Zwecke.

25.2 Soweit es sich bei den Leistungsergebnissen um Software handelt und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beschränken sich die durch vorstehende Regelung eingeräumten Nutzungsrechte auf den Objektcode der Software, d. h. ein Anspruch des Kunden auf den Quellcode besteht nicht.

25.3 Alle nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den vertragsgegenständlichen   Leistungsergebnissen bleiben bei unique business. Insbesondere hat unique business das Recht, alle den Leistungsergebnissen zugrunde liegenden Erkenntnisse, Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, Know-How, Vorgehensweisen etc. uneingeschränkt zu nutzen, zu verbreiten und zu verwerten.

26.    Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung, Zahlungsverzug

26.1 Soweit das Werk abgenommen wurde, ist der entsprechende Teil der Vergütungsforderung fällig.

26.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist unique business berechtigt, Vorschüsse auf die später fällig werdende Vergütungsforderung in Höhe von 50% derselben zu fordern, wobei die Vorschussforderungen mit Zugang der Rechnung beim Kunden fällig werden, die entsprechend nachstehender Staffelung gestellt werden:

• bei Lieferungen von Hardware oder Software, die Teil des herzustellenden Werks werden: mit Lieferung;

• bei Vergütung nach Aufwand: monatlich für die Vergangenheit;

• bei Vereinbarung eines verbindlichen Festpreises: zur Hälfte der Zeit bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin.

Teil C. Besondere Bedingungen für Rechenzentrumsleistungen


27.    Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen

Die Regelungen des Teils C gelten nur für solche Leistungen, deren Gegenstand (auch) die zentrale Speicherung und/oder Verarbeitung von Daten des Kunden im Rechenzentrum von unique business bzw. deren Subunternehmer ist (z. B. Hosting), für diese vorrangig vor den übrigen Regelungen dieser AGB.

28.    Verfügbarkeit der Leistungen

28.1 Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, vereinbaren die Parteien als Eigenschalt der zu erbringenden Leistung von unique business gegenüber dem Kunden messbare Verfügbarkeit der Leistung von 99,5% der Zeit während normaler Betriebszeiten bei jährlicher Betrachtungsweise. Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten Beeinträchtigungen bei der Erreichbarkeit der Leistungen außerhalb der normalen Betriebszeiten, d.h. insbesondere während der regulären Wartungsfenster und/oder während mit dem Kunden abgestimmter Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten, sowie geplante und mit dem Kunden abgestimmte    Abschaltungen    oder Außerbetriebnahmen während dieser Zeiten. Die regulären Wartungsfenster liegen täglich zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr. Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten weiter Zeiträume, in welchen der Leistungen aufgrund von technischen oder sonstigen Umständen, die nicht im Einflussbereich von unique business liegen (z. B. höhere Gewalt, Störungen in den Telekommunikationsleitungen, Verschulden Dritter) nicht oder nur eingeschränkt verfügbar ist. Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten weiter Zeiträume, in welchen unique business aufgrund

• einer akuten Bedrohung ihrer Daten, Hard- und/ oder Softwareinfrastruktur bzw. derjenigen ihrer Kunden durch äußere Gefahren (z. B. Viren, Port- Hacking, Angriffe durch Trojaner), oder aufgrund

• einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Netzbetriebes oder der Netzintegrität den Zugang zu den Leistungen vorübergehend einschränkt.

unique business wird bei einer solchen Entscheidung auf die berechtigen Interessen ihrer Kunden soweit als möglich Rücksicht nehmen und alles Zumutbare unternehmen, um die Zugangsbeschränkung schnellstmöglich aufzuheben.

28.2 Die Verantwortlichkeit von unique business für die verwendeten Komponenten endet an den Übergabepunkten des Rechenzentrums von unique business bzw. deren Subunternehmer zu den Netzen der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste (zwischen den TK- Netzebenen 3 und 4), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

28.3 Soweit mit dem Kunden ein Service Level Agreement vereinbart ist, gelten dessen Regelungen bei Abweichungen vorrangig.

29.    Sperrung von Leistungen während der Vertragslaufzeit

29.1 unique business ist berechtigt, einzelne oder alle Zugänge des Kunden zu den Leistungen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde gegen den Vertrag oder diese AGB oder gegen geltendes Recht verstößt. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird unique business die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.

29.2 unique business ist berechtigt, einzelne oder alle Zugänge des Kunden zu den Leistungen zu sperren, wenn sich der Kunde mit der Zahlung der fälligen Vergütung in Verzug befindet.

29.3 Im Falle einer vorübergehenden bzw. dauerhaften Sperrung gemäß Ziff. 29.1 oder Ziff. 29.2 hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Vergütung.

30.    Änderungen der Leistungen

30.1 Inhalt, Umfang und Funktionen der Leistungen können sich im Verlaufe der Vertragsdurchführung ändern, insbesondere im Rahmen der üblichen Produkt- Fortentwicklung.

30.2 unique business wird den Kunden über derartige Änderungen möglichst zeitnah und vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen schriftlich (Textform ist ausreichend)  in Kenntnis setzen, sofern diese Änderungen nach Ermessen von unique business erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung der Leistungen durch den Kunden haben.

30.3 Der Kunde wird die Änderungen akzeptieren und übernehmen, es sei denn, dies ist ihm unzumutbar. In den letzteren Fällen kann der Kunde den Änderungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang der Mitteilung schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Kunde die Nutzung der (ggf. geänderten) Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, so gelten die Änderungen als wirksam vereinbart.

30.4 Widerspricht der Kunde den Änderungen und ist unique business die weitere Bereitstellung der Leistungen in der unveränderten Form unmöglich oder unzumutbar (z. B. weil eine Änderung aus Sicherheitsgründen zwingend vorgenommen werden muss), so ist unique business zur sofortigen Kündigung der Bereitstellung der Leistungen berechtigt.

31.    Technische Voraussetzungen der Leistungserbringung

Die Auswahl der im Verantwortungsbereich von unique business zum Betrieb und zur Bereitstellung der Leistungen erforderlichen Komponenten sowie der erforderlichen Hard- und Softwarewerkzeuge zur Datensicherung, Datensicherheit, Monitoring und Management erfolgt durch unique business. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Auswahl bestimmter Komponenten.

32.    Gewährleistung bei Mängeln

32.1 Für etwaige Mängelansprüche des Kunden hinsichtlich der Leistungen gilt mietvertragliches Mängelrecht. Soweit ein Service Level Agreement vereinbart ist, gilt dieses vorrangig.

32.2 Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.

32.3 Unbeschadet der Ziffern 19.3 und 19.6 ist die verschuldensunabhängige Haftung von unique business nach § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen.

33.    Dauer der Bereitstellung und Nutzung der Leistungen

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Bereitstellung der Leistungen mit deren Freischaltung durch unique business und läuft hiernach auf unbestimmte Zeit. Die Bereitstellung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dreißig Kalendertagen zum Monatsende gekündigt werden. Bei anderweitiger Abrede (z. B. Vereinbarung einer Mindestlaufzeit) gilt diese vorrangig.

34.    Folgen der Kündigung von Leistungen

34.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung der Leistungen endet das Recht des Kunden zu deren Nutzung, und unique business ist berechtigt, den Zugang zu den betreffenden Leistungen zu sperren.

34.2 Bei Kündigung der Leistungen ist unique business berechtigt, nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab Wirksamwerden der Kündigung die Löschung aller zu den Leistungen gehörenden und von der Kündigung betroffenen Daten des Kunden vorzunehmen. Der Kunde ist daher verpflichtet

• seine Daten rechtzeitig vor Wirksamwerden der Kündigung zu sichern, oder

• rechtzeitig vor Ablauf der vorgenannten 30-Tages-Frist unique business mit einer gesondert zu vergütenden Datensicherung zu beauftragen.

Stand November 2022